Satzung des Sportvereins Kamp-Lintforter Segelclub 1979 e.V. (KLSC)


§ 1 Name, Sitz und Zweck


1. Der am 29. August 1979 in Kamp-Lintfort gegründete Sportverein führt den Namen Kamp-Lintforter Segelclub 1979 e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Absatzes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar
• durch die Pflege und Förderung des Amateursports,
• die Förderung der Kameradschaft zwischen Jollenseglern,
• Unterweisung der Mitglieder in den Erfordernissen des Jollen-Segelsports,
• Förderung und Pflege der Jugendarbeit,
• Unterhaltung eines Vereinsheims mit allen erforderlichen Anlagen und Einrichtungen für die Ausübung des Segelsports und die Durchführung der Jugendarbeit.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist frei von politischen, rassischen oder religiösen Vorurteilen und ist verpflichtet, über Aufnahmegesuche und Ausschlüsse sachlich zu entscheiden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren können nur gemeinsam mit einem gesetzlichen Vertreter Mitglied im Verein werden. Bei Minderjährigen über 14 Jahren ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Das erste Mitgliedsjahr ist ein Probejahr. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Dieser entscheidet einstimmig. Bei Unstimmigkeit entscheidet auf ausdrückliche Einladung die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
4. Persönlichkeiten, die sich um den KLSC verdient gemacht haben, können von der Mitglieder-versammlung auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes hin zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und sind dort stimmberechtigt.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur jährlich mit einer Kündigung bis spätestens zum 30.09. eines Jahres möglich.
3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
4. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
5. Bei Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch aus dem Vereinsvermögen.

§ 4 Beiträge


1. Der Mitgliedsbeitrag, das Gewässergeld, das Liegegeld sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahreszahlungen sind zum 1. März eines Jahres fällig. Bei Eintritt eines Mitgliedes ab 1. September eines Jahres wird der halbe Jahresbeitrag erhoben. Dieser ist sofort fällig,
3. Die Jahreszahlungen werden durch Bankeinzug erhoben.
4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines Jahres und endet am 31.12. desselben Jahres.
5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit


1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitglieder- und der Jugendversammlung teilnehmen.
2. Bei der Wahl des Jugendwartes haben alle Mitglieder vom 12. - 18. Lebensjahr Stimmrecht.
3. Gewählt werden können alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

§ 6 Organe des Vereins


1. Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung


1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Vierteljahr jedes Kalenderjahres statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentlichen Beiträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitglieder-versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder es auf Antrag beschließt.

§ 8 Vorstand


1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Schatzmeister mit der Maßgabe, dass jeweils zwei von ihnen zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.
2. Zum erweiterten Vorstand gehören
- ein Sportwart
- ein Jugendwart
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sowie die Mitglieder des erweiterten Vorstandes bilden gemeinschaftlich den Gesamtvorstand. Bei Vorstandsbeschlüssen ist der Gesamtvorstand stimmberechtigt. Die Beschlussfassung erfolgt mit mindestens 3 Ja-Stimmen, unbeschadet der Anzahl der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes.
4. Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Jugendversammlung gewählt (vgl. § 5,2). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand leitet den Verein. Der 1. Vor-sitzende leitet und beruft die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder des Gesamtvorstands anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen von Mitgliedern
b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
7. Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Vorstand hat den Gesamtvorstand über seine laufende Tätigkeit zu informieren.
8. Aufgaben und Befugnisse der Vorstands-mitglieder, des Jollenwartes, des Hafenmeisters sowie der Ausschussleiter regelt die jeweilig gültige Stellenbeschreibung. Der Stelleninhaber erkennt diese mit seiner Unterschrift an.
9. Der Schatzmeister und der 1. Vorsitzende haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
10. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte Vertraulichkeit beschließen.
11. Der Vorstand verwaltet sein Amt ehrenamtlich. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung seines Amtes, enthoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung.

§ 9 Ausschüsse


1. Der Vorstand kann bei Bedarf für spezielle Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen bei Bedarf und werden durch den jeweiligen Ausschussleiter einberufen.
3. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

§ 10 Protokolle


1. Über die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Gesamtvorstandes und der Ausschüsse ist jeweils innerhalb 2 Wochen ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter bzw. Vorstand zu unterzeichnen ist.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in geeigneter Form (Rundschreiben, Aushang) den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 11 Wahlen


1. Die Mitglieder des Vorstandes wie auch die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Kassenprüfung


1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 13 Unfälle und Schäden


1. Die Mitglieder sind zur Benutzung der Vereinseinrichtungen nach Maßgabe der Haus- und Hafenordnung berechtigt. Sie haben die Pflicht, den Bestimmungen dieser Satzung nachzukommen, sowie den Beschlüssen und Interessen des Clubs nicht zuwiderzuhandeln.
2. Für Unfälle auf sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Clubs kann der Club nicht haftbar gemacht, desgleichen nicht für Verlust von Eigentum in den Clubanlagen
3. Für Schäden irgendwelcher Art, die an den im Hafen oder der Halle liegenden Fahrzeuge auftreten, haftet grundsätzlich nicht der Club. Ebenso nicht für durch Unglücksfälle entstehende Schäden irgendwelcher Art der Mitglieder.
4. Die Eltern sind verpflichtet, die volle Aufsichtspflicht über ihre Kinder auszuüben. Jedes Mitglied, das an den Anlagen und Einrichtungen des Clubs vorsätzlich oder fahrlässig Schaden anrichtet, ist zu vollem Ersatz dieser Schäden verpflichtet.
5. Für das Verhalten von Gästen und für Schäden irgendwelcher Art, die Gäste verursachen, haftet das einführende Mitglied.

§ 14 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitglieder-versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat, oder es
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die „Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden muss.

Die vorstehende Satzung des Kamp-Lintforter Segelclubs beinhaltet die Satzungsänderungen, die in den Mitgliederversammlungen bis zum 27. März 2009 beschlossen wurden.

Kamp-Lintforter Segelclub 1979 e.V.
Mitglied des deutschen Seglerverbandes NW 246

Zurück zu "Verein"